Referenz

ZVG-Glossar

Die wichtigsten Begriffe aus dem Zwangsversteigerungsgesetz, dem Grundbuchrecht und dem Versteigerungs-Alltag — auf den Punkt erklärt.

A

Aktenzeichen (AZ)
Eindeutige Kennung eines Zwangsversteigerungsverfahrens beim zuständigen Amtsgericht, üblicherweise im Format "0082 K 0021/2023" (Abteilungsnummer, K für ZVG-Verfahren, laufende Nummer und Jahr). Über das AZ ist jeder Termin im ZVG-Portal eindeutig auffindbar.
Amtliche Bekanntmachung
Vom Amtsgericht veröffentlichtes PDF mit Termindetails: Aktenzeichen, Datum, Ort, Verkehrswert, geringstes Gebot, Grundbuch, Gläubiger. Erscheint mindestens 6 Wochen vor dem Versteigerungstermin (§ 39 ZVG).

B

Bietsicherheit
10 % des Verkehrswerts, die ein Bieter vor der Versteigerung als Sicherheit hinterlegen muss — per Bundesbankscheck, Überweisung oder Bankbürgschaft. Verfällt bei Säumigkeit; wird sonst auf den Kaufpreis angerechnet (§§ 67–69 ZVG).

D

Detailansicht
Die im ZVG-Portal pro Verfahren verfügbare Seite mit ausführlichen Informationen: Beschreibung, Grundbuch, Gläubiger, Anhänge (PDFs). Erfordert eine aktive Suche-Session, sonst antwortet das Portal mit "error".

E

Erbbaurecht
Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu nutzen (§ 1 ErbbauRVO). Bei Versteigerungen kritisch: Restlaufzeit, Erbbauzins, Heimfallregelung. Erbbaurechte mit Restlaufzeit < 50 Jahren erfordern besondere Vorsicht.

F

Folgetermin
Neuer Versteigerungstermin nach einem nicht erfolgreich abgeschlossenen Ersttermin (Zuschlag versagt oder kein Gebot über der 7/10- oder 5/10-Wertgrenze). Häufig zu reduzierten Wertgrenzen oder ohne Wertgrenzen — Schnäppchen-Potenzial.

G

Geringstes Gebot
Mindestbetrag, der bei einer Versteigerung geboten werden muss. Setzt sich zusammen aus Verfahrenskosten, übernommenen Lasten und ggf. weiteren Pflichten. Ist im Bekanntmachungs-PDF ausgewiesen (§ 44 ZVG).
Gläubiger
Die Partei, auf deren Antrag das Verfahren betrieben wird — meist eine Bank (Grundpfandgläubiger), seltener Steuerbehörde oder andere Forderungsinhaber. Auf der ZVG-Detailseite mit Kontaktdaten gelistet.
Grundbuch
Öffentliches Register über Eigentums- und Belastungsverhältnisse eines Grundstücks. Im ZVG-Kontext entscheidend: Abteilung II (Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte) und Abteilung III (Hypotheken, Grundschulden). Wohnungsgrundbuch = einzelne ETW; Teileigentumsgrundbuch = Gewerbe-/Stellplatzeinheit.
Gutachten (Verkehrswertgutachten)
Vom Gericht beauftragtes Sachverständigengutachten zur Wertermittlung der Immobilie (§ 74a Abs. 5 ZVG). Grundlage für den festgesetzten Verkehrswert. Ab 50 Seiten typisch; enthält Lagebeschreibung, Zustand, Mängel, Mieten, Vergleichswerte.

H

Hammerzuschlag
Der Zuschlag durch das Gericht nach Schließung des Bieterverfahrens. Mit dem Zuschlag erwirbt der Bieter das Eigentum (§ 90 ZVG) — unabhängig von einem späteren Eintrag im Grundbuch.

I

Insolvenzbekanntmachung
Amtliche Veröffentlichung von Beschlüssen in Insolvenzverfahren nach § 9 InsO i.V.m. § 1 InsoBekV — bundesweit zentral auf insolvenzbekanntmachungen.de. Enthält Eröffnungsbeschlüsse, Berichtstermine, Verwerter-Anzeigen sowie Schlussverteilungs-Hinweise.
Insolvenzverwalter
Vom Insolvenzgericht eingesetzter Verwalter der Insolvenzmasse (§ 56 InsO). Verwertet u.a. Immobilien — meist freihändig zum bestmöglichen Preis. Direkter Ansprechpartner für Kaufinteressenten, Kontaktdaten in der Bekanntmachung.
Insolvenzverwertung
Verwertung einer Immobilie aus einer Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter — alternativer Verwertungsweg neben der Zwangsversteigerung, oft freihändig (§ 165 InsO). Häufig mit Zeitdruck, daher Schnäppchen-Potenzial.

L

Lastenübernahme (§ 52 ZVG)
Bei der Versteigerung erlöschen bestimmte Rechte in Abteilung II/III des Grundbuchs (z. B. bestehende Grundschulden des Gläubigers) — andere bleiben bestehen und werden vom Ersteher übernommen (z. B. Wohnrechte, Reallasten). Kritischer Prüfpunkt.

M

Mietübergang (§ 57 ZVG)
Der Ersteher tritt in alle bestehenden Mietverhältnisse ein. Sonderkündigungsrecht des Erstehers nur zum nächsten gesetzlichen Termin (§ 57a ZVG). Mietverhältnisse mit unwirtschaftlicher Indexbindung oder Sondervereinbarungen sind ein Risiko-Flag.

S

Schnäppchen-Termin
Umgangssprachlich für Versteigerungen, bei denen die Wertgrenzen nach § 85a ZVG aufgehoben sind — typischerweise im 2. oder Folgetermin. Bieter können auch deutlich unter 50 % des Verkehrswerts erwerben.

T

Teilungsversteigerung
Versteigerung zur Auflösung einer Eigentümergemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft, geschiedene Eheleute) — kein gewöhnliches Vollstreckungsverfahren, sondern Auseinandersetzung. Geringstes Gebot oft niedriger, Wertgrenzen gelten anders.
Terminart
Klassifizierung des Versteigerungstermins: Ersttermin, Zweittermin, Wiederholungstermin oder Teilungsversteigerung. Bestimmt, welche Wertgrenzen gelten und ob Schnäppchen-Potenzial besteht.

V

Verkehrswert (VW)
Der gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Wert der Immobilie, basierend auf einem Sachverständigengutachten. Maßstab für Wertgrenzen und Bietsicherheit (10 % vom VW).
Versteigerungstermin
Datum und Uhrzeit, an dem die Versteigerung im Amtsgericht stattfindet. Öffentlich, Bieter müssen vor Ort sein oder vertreten lassen. Mindestens 6 Wochen vorher amtlich bekannt gemacht.
Vorkaufsrecht
Recht eines Berechtigten, beim Verkauf in den Kaufvertrag einzutreten. Im ZVG relevant: gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde nach BauGB, siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht bei land-/forstwirtschaftlichen Flächen, vertragliche Vorkaufsrechte aus Grundbuch.

W

WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft)
Gemeinschaft der Eigentümer einer Immobilie nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Beim Erwerb einer einzelnen Eigentumswohnung tritt der Ersteher in alle Pflichten der WEG ein (Hausgeld-Rückstände bis 12 Monate übernehmbar, § 10 Abs. 1 WEG).
Wertgrenzen (§ 85a ZVG)
5/10- und 7/10-Wertgrenze: Im Ersttermin muss ein Gebot mindestens 7/10 (70 %) des Verkehrswerts erreichen, sonst kann der Gläubiger den Zuschlag verhindern; bei 5/10 (50 %) ist ein Zuschlag auch gegen den Gläubigerwillen ausgeschlossen. Im Folgetermin sind diese Grenzen aufgehoben.

Z

Zuschlag (§ 81 ZVG)
Der Verwaltungsakt, mit dem das Gericht das Eigentum an den Höchstbieter überträgt. Wird der Zuschlag versagt (z. B. Wertgrenzen nicht erreicht und Gläubiger widerspricht), gibt es einen Folgetermin.
Zwangsversteigerung (ZVG)
Gerichtliches Verfahren zur Verwertung einer Immobilie zugunsten eines Gläubigers, geregelt im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG vom 24.03.1897, mehrfach novelliert).
Zwangsverwaltung
Alternative zur Versteigerung: Das Gericht stellt einen Zwangsverwalter ein, der die Immobilie bewirtschaftet und Mieten an den Gläubiger auskehrt. Wird oft parallel zur Versteigerung betrieben (§§ 146 ff. ZVG).