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Vor dem Termin

Bietsicherheit: 10 % Verkehrswert hinterlegen

Ohne Sicherheit kein Gebot. Was das Gericht akzeptiert und wie du den Termin nicht aus formalen Gründen verlierst.

6 Min Lesezeit·Stand 2026

Warum überhaupt Bietsicherheit?

Die Bietsicherheit nach § 68 ZVG ist ein Schutzmechanismus für Gläubiger und Schuldner. Sie stellt sicher, dass nur ernsthafte Bieter mitbieten — niemand, der ohne Geld zum Termin kommt, das Verfahren torpediert und dann den Zuschlag platzen lässt.

Praktisch: wer nicht hinterlegt hat, darf nicht bieten. Der Rechtspfleger prüft die Sicherheit vor Beginn der Bieterstunde.

Höhe der Sicherheit

Die Sicherheit beträgt 10 % des vom Gericht festgesetzten Verkehrswerts — nicht 10 % deines geplanten Gebots, sondern des Verkehrswerts laut Bekanntmachung.

Beispielrechnung

  • Verkehrswert laut Gericht: 320.000 €
  • Bietsicherheit (10 %): 32.000 €
  • Du willst aber nur 220.000 € bieten? Trotzdem 32.000 € hinterlegen — die Sicherheit hängt am Verkehrswert, nicht am Gebot.
Bei mehreren Bietern interessiert das Gericht nicht, wer wie viel hinterlegt hat — die 10 % sind ein Eintrittsticket, kein Limit. Du kannst auch über deinen Sicherheitsbetrag hinaus bieten.

Akzeptierte Formen der Sicherheitsleistung

Das Gericht akzeptiert nach § 69 ZVG diese Formen:

  1. Bundesbankscheck oder LZB-Scheck auf das Gericht ausgestellt — vom Bankschalter, am Tag vor dem Termin oder am Termintag. Wird oft als „klassische" Form bevorzugt.
  2. Überweisung auf das Konto der Justizkasse — Vorsicht: muss vor dem Termin gutgeschrieben sein, nicht nur ausgeführt. Bei SEPA in der Regel 1–2 Werktage Puffer einplanen.
  3. Bürgschaft eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts — selbstschuldnerisch, unwiderruflich. Wird von Banken meist erst nach längerer Geschäftsbeziehung ausgestellt.
Was NICHT akzeptiert wird: Bargeld, normaler Verrechnungsscheck, Kreditkarte, EC-Karte, PayPal. Wer mit Bargeld zum Termin kommt, wird abgewiesen.

Wann muss die Sicherheit vorliegen?

Spätestens unmittelbar vor Beginn der Bieterstunde. Der Rechtspfleger ruft dazu auf, die Sicherheit nachzuweisen — entweder durch Vorlage des Schecks/der Bürgschaft oder durch Buchungsbestätigung der Justizkasse.

Bei Überweisung: rechne mit mindestens 2 Werktagen Vorlauf, bei größeren Banken auch 3. Die Zahlung muss tatsächlich gutgeschrieben sein, nicht nur ausgelöst. Vermeide Wochenenden und Feiertage.

Es gab schon Fälle, in denen Bieter mit 6-stelligen Beträgen abgewiesen wurden, weil die Überweisung erst am Termintag selbst gebucht wurde. Im Zweifel LZB-Scheck.

Was passiert ohne Zuschlag?

Bekommst du den Zuschlag nicht (weil jemand anderes überboten hat oder du nicht geboten hast), wird die Sicherheit unverzüglich zurückerstattet — typischerweise innerhalb von 5–10 Werktagen auf das mit dem Gericht abgestimmte Konto.

Bekommst du den Zuschlag, wird die Sicherheit auf den Kaufpreis angerechnet. Du zahlst also nur noch die Differenz.

Wirfst du nach Zuschlag das Handtuch und zahlst den Restkaufpreis nicht? Dann ist die Sicherheit weg — du hast deinen Eigenkapitalverlust von 10 % und das Verfahren wird neu angesetzt. In der Praxis sehr selten, weil das eigene Geld dann verbrannt ist.

Praxistipps

  • LZB-Scheck am Vortag besorgen, nicht erst am Termintag. Banken brauchen Vorlauf und sind morgens überlastet.
  • Quittung des Gerichts aufbewahren — falls du nicht zuschlägst, brauchst du sie für die schnelle Rückerstattung.
  • Sicherheit nur in deinem eigenen Namen — bei späterer Eintragung im Grundbuch entscheidet die Sicherheit darüber, wer Eigentümer wird. GbR / GmbH / Eheleute vorher klären.
  • Mehrere Termine am gleichen Tag — für jeden Termin eine eigene Sicherheit. Du kannst nicht „eine Sicherheit für mehrere Objekte" benutzen.
  • Bei Vertretung — die Sicherheit kann auch von einem Dritten hinterlegt werden, der Vertreter muss aber vorlage- und vertretungsberechtigt sein (Vollmacht öffentlich beglaubigt).

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Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel beschreibt die rechtlichen Mechanismen der Zwangsversteigerung nach ZVG, ist aber keine Rechtsberatung. Konkrete Gebote solltest du nur nach Prüfung des amtlichen Gutachtens und idealerweise mit anwaltlicher Begleitung abgeben.