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Grundlagen

Ablauf einer Zwangsversteigerung

Vom Versteigerungstermin bis zum Zuschlagsbeschluss — alle Schritte, die du wirklich kennen musst.

9 Min Lesezeit·Stand 2026

Wer ordnet eine Zwangsversteigerung an?

Eine Zwangsversteigerung (ZVG) wird vom zuständigen Amtsgericht durchgeführt. Antragsteller ist immer ein Gläubiger — meist eine Bank, das Finanzamt, ein Insolvenzverwalter oder ein Miteigentümer im Rahmen einer Teilungsversteigerung. Rechtsgrundlage ist das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG).

Das Verfahren ist öffentlich und am Versteigerungstermin darf jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person mitbieten — auch ohne Voranmeldung. Vor Ort musst du dich aber ausweisen können (Personalausweis oder Reisepass).

Vorbereitung: Was du vor dem Termin tun musst

Der Versteigerungstermin selbst dauert nur etwa eine Stunde. Die eigentliche Arbeit passiert in den Wochen davor:

  1. Bekanntmachung lesen — wird mindestens 6 Wochen vor dem Termin auf dem amtlichen Justizportal (zvg-portal.de) veröffentlicht. Enthält Termin, Verkehrswert, Grundbuchauszug und das geringste Gebot.
  2. Verkehrswert-Gutachten studieren — meist 30–80 Seiten, beschreibt Zustand, Lage, Mängel und Wert. Liegt beim Gericht zur Einsicht aus und kann oft als PDF heruntergeladen werden.
  3. Objekt besichtigen — Bewohner sind nicht zur Duldung verpflichtet. Bei leerstehenden Objekten manchmal mit dem Gläubiger oder Verwalter abstimmen. Oft bleibt nur eine Außenbesichtigung.
  4. Grundbuch prüfen — Abteilung II (Wege- und Wohnrechte) und III (Grundschulden) sind kritisch. Manche Rechte erlöschen mit dem Zuschlag, andere übernimmst du.
  5. Bietsicherheit organisieren — 10 % des festgesetzten Verkehrswerts müssen am Termintag verfügbar sein. Details im Artikel Bietsicherheit.
  6. Finanzierung klären — der Restkaufpreis ist meist innerhalb von 4–8 Wochen nach Zuschlag fällig. Eine Finanzierungszusage solltest du vorher in der Tasche haben.

Verkehrswert und geringstes Gebot

Das Gericht setzt vor dem Termin den Verkehrswert fest — das ist der Marktwert, den ein vereidigter Sachverständiger geschätzt hat. Auf dieser Basis wird auch das geringste Gebot berechnet.

Das geringste Gebot ist der untere Schwellenwert — niedrigere Gebote sind unzulässig. Es setzt sich zusammen aus:

  • Bar zu zahlender Teil — Gerichtskosten, Verfahrenskosten, vorrangige Lasten (z.B. Hausgeldrückstände bei Wohnungseigentum).
  • Bestehen bleibende Rechte — Lasten in Abteilung II/III, die nicht erlöschen, sondern vom Erwerber übernommen werden (selten, aber wichtig zu prüfen).
Wichtig: Das geringste Gebot ist nicht dein „Einstiegspreis". Es ist nur die Untergrenze, ab der das Gericht überhaupt zuschlagen darf. In der Praxis liegen erfolgreiche Gebote meist zwischen 50 % und 100 % des Verkehrswerts.

Im Versteigerungstermin

Der Termin findet im Amtsgericht in einem öffentlichen Sitzungssaal statt. Ablauf:

  1. Bekanntmachungsteil (~15 Min): Der Rechtspfleger verliest die Bekanntmachung — Verkehrswert, geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen, bestehen bleibende Rechte. Wer Fragen hat, kann sie jetzt stellen.
  2. Aufforderung zur Sicherheitsleistung: Wer mitbieten will, hinterlegt jetzt die Bietsicherheit (10 % Verkehrswert). Wer nicht hinterlegt hat, darf in der Bieterstunde nicht bieten.
  3. Bieterstunde (mindestens 30 Min): Hier werden die eigentlichen Gebote abgegeben.
  4. Verkündung: Das höchste Gebot wird festgehalten. Der Zuschlagsbeschluss erfolgt entweder sofort oder in einem späteren Verkündungstermin (2–4 Wochen später).

Die Bieterstunde (mindestens 30 Minuten)

Die Bieterstunde ist per Gesetz mindestens 30 Minuten lang (§ 73 ZVG). Der Rechtspfleger ruft die Gebote ab. Du gibst dein Gebot mündlich ab („300.000 Euro") — das wird protokolliert.

Sobald 30 Minuten ohne neues Höchstgebot vergangen sind, kann das Gericht die Bieterstunde schließen. Strategisch interessant: viele Bieter geben das endgültige Höchstgebot erst in den letzten Minuten ab.

Du kannst dich vertreten lassen — z.B. durch einen Rechtsanwalt, einen Immobilienmakler oder einen Bevollmächtigten. Die Vollmacht muss öffentlich beglaubigt sein (Notar oder Gericht).

Die 5/10- und 7/10-Regel

Damit Eigentümer nicht völlig unter Wert verkaufen, schützt das ZVG sie mit zwei Schwellen — und zwar nur im ersten Versteigerungstermin:

5/10-Regel (§ 85a ZVG)

Liegt das Höchstgebot unter 50 % des Verkehrswerts, muss das Gericht von Amts wegen den Zuschlag versagen. Niemand muss einen Antrag stellen.

7/10-Regel (§ 74a ZVG)

Liegt das Höchstgebot zwischen 50 % und 70 % des Verkehrswerts, kann der Gläubiger einen Antrag auf Versagung stellen. Tut er es nicht, wird zugeschlagen.

Im zweiten Termin entfallen diese Wertgrenzen — dann ist auch ein Zuschlag deutlich unter Verkehrswert möglich. Genau dort liegen die größten Schnäppchen — und die größten Risiken.

Zuschlag und Folgen

Wird der Zuschlag erteilt, wirst du mit dem Zuschlagsbeschluss rechtlicher Eigentümer — sofort, auch ohne Grundbucheintragung. Das ist eine Besonderheit der Zwangsversteigerung gegenüber dem freihändigen Kauf.

Mit dem Zuschlag entstehen:

  • Zahlungsverpflichtung — der bar zu zahlende Teil des Gebots (= geringstes Gebot + Mehrgebot über geringstes) ist innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist (meist 4–8 Wochen) zu überweisen. Bis dahin laufen Zinsen.
  • Nutzungen — Mieteinnahmen ab dem Zuschlagstag gehören dir.
  • Verkehrssicherungspflicht — du haftest ab sofort für das Objekt. Versicherung umgehend prüfen / abschließen.

Nach dem Zuschlag: was zu tun ist

  1. Restkaufpreis überweisen auf das Gerichtskonto innerhalb der gesetzten Frist.
  2. Grundbuchberichtigung beantragen — das Gericht macht das nach Zahlung von Amts wegen.
  3. Räumung falls bewohnt: der Zuschlagsbeschluss ist Vollstreckungstitel. Eine Räumungsklage ist nicht nötig, aber der Gerichtsvollzieher muss eingeschaltet werden. Räumungsdauer in der Praxis 3–9 Monate.
  4. Versicherung übernehmen (Gebäude-, Haftpflicht-).
  5. Anschlüsse ummelden (Strom, Wasser, ggf. Heizöl).
  6. Keine Grunderwerbsteuer — siehe Artikel Grunderwerbsteuer. Es fallen aber Gerichtskosten (~0,5 %) und ggf. Maklerkosten auf Verkäuferseite an, die du übernehmen kannst, musst aber nicht.

Typische Risiken

  • Bewohnte Objekte — Räumung kann sich monatelang ziehen, besonders bei Familien mit Kindern oder bei Härtegründen.
  • Mietverhältnisse — bestehende Mietverträge übernimmst du in der Regel. Kündigung nur unter den engen Voraussetzungen des § 57a ZVG (Eigenbedarf, etc.).
  • Unentdeckte Mängel — keine Gewährleistung wie beim Kauf. Was nicht im Gutachten steht, ist dein Risiko.
  • Hausgeldrückstände bei Wohnungseigentum — die laufenden Beiträge ab Zuschlag musst du zahlen, vorrangige Rückstände sind teilweise im geringsten Gebot enthalten.
  • Vorrangige Rechte — Wege-, Wohn- oder Erbbaurechte aus Abteilung II des Grundbuchs erlöschen oft nicht und können den Wert massiv drücken.
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Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel beschreibt die rechtlichen Mechanismen der Zwangsversteigerung nach ZVG, ist aber keine Rechtsberatung. Konkrete Gebote solltest du nur nach Prüfung des amtlichen Gutachtens und idealerweise mit anwaltlicher Begleitung abgeben.